Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln den Abschluss, Inhalt und die Abwicklung von Verträgen zwischen senergy services ag (nachfolgend «Provider») und dem Kunden für alle Arten von Leistungen im Bereich der Informationstechnologie. Diese AGB regeln werkvertragliche und auftragsrechtliche Leistungen, einschliesslich aber nicht beschränkt auf Softwarelizenzierung, Erwerb, Wartung bzw. Pflege von Software, Support, Dienstleistungen für Entwicklung, Anpassung, Einführung, Betrieb von Applikationen und Online-Services.
2. Geltung
Diese AGB bilden integrierenden Bestandteil der zwischen den Parteien eingegangenen Verträge. Die Anwendbarkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird explizit ausgeschlossen. Änderungen der Verträge, der Vertragsbestandteile oder der AGB bedürfen der Schriftform (inkl. E-Mail). Der Provider behält sich vor, diese AGB und ausdrücklich auch die Preise für Produkte und Dienstleistungen jederzeit zu ändern. Der Provider informiert den Kunden rechtzeitig im Voraus über die Preisänderungen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen, gilt die Änderung als genehmigt.
3. Angebot
Angebote des Providers auf dessen Website, Preislisten und Broschüren sind unverbindlich. Die vom Provider gestützt auf die Vorgaben des Kunden erstellten Offerten sind während der in der Offerte angegebenen Frist verbindlich. Fehlt eine Angabe, so gilt eine Frist von zwei Wochen ab Offertstellung.
4. Liefer- und Leistungszeit
Die vom Provider angegebenen Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde. Alle Lieferzusagen und -termine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Providers. Teillieferungen sind zulässig.
Hat der Kunde die Nichteinhaltung von Terminen zu vertreten, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten. Hat der Provider die Nichteinhaltung von Terminen allein zu vertreten, setzt der Kunde dem Provider schriftlich eine im Verhältnis zu den noch zu erbringenden Leistungen angemessene Nachfrist. Nach Ablauf dieser Frist wird der Provider für den dem Kunden aus dem Nichteinhalten des Termins entstehenden und nachgewiesenen Schaden haftbar.
5. Zusätzliche Leistungen
5.1. Pflege und Support
Die vom Provider vertraglich übernommene Pflicht zur Lieferung eines Informatiksystems, insbesondere die Software-Entwicklung, schliesst die Pflicht zur Pflege der Software nicht mit ein. Sofern der Kunde dies zusätzlich wünscht, wird diesbezüglich ein separater schriftlicher Vertrag mit dem Provider abgeschlossen. Diesbezüglich sind die Sonderbestimmungen Anhang B dieser AGB zusätzlich zu beachten. Die Lieferung von Folgeversionen der Individualsoftware, welche vom Provider entwickelt wurde, und/oder der Dritt-Software, welche vom Provider beschafft wurde, sei es als Updates oder Upgrades, ist nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung geschuldet.
5.2. Source Code
Der Source Code der vom Provider entwickelten Software wird dem Kunden mangels ausdrücklicher Regelung im individuellen Vertrag nicht ausgehändigt. Sollte dem Kunden der Source Code überlassen worden sein, hat dies keine Auswirkungen auf die Rechte an der Software; diese verbleiben grundsätzlich beim Provider. Zudem anerkennt der Kunde, dass eine Weitergabe des Sourcecodes durch ihn an Dritte der ausdrücklichen vorgängigen Zustimmung des Providers bedarf.
6. Rechte und Pflichten des Kunden
6.1. Mitwirkungspflichten
Der Kunde muss auf eigene Kosten die in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen dafür schaffen, dass der Provider die vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann. Zur Verantwortung des Kunden zählen insbesondere:
– Rechtzeitige und vollständige Zurverfügungstellung notwendiger Daten, Unterlagen und sachdienlicher Informationen sowie Orientierung des Providers über betriebliche Abläufe;
– Auswahl der mit Hilfe der zu entwickelnden Software bzw. des zu liefernden Informatiksystems zu verarbeitenden Daten und Bezeichnung des Volumens (Datenumfang/Mengengerüst)
– Schaffung der technischen, organisatorischen und administrativen Voraussetzungen für die Einführung des Informatiksystems bzw. der Software, insbesondere
o Auswahl, Instruktion und Überwachung der Mitarbeiter und Bezeichnung kompetenter Ansprechpersonen
o Bereitstellung der notwendigen eigenen oder fremden Hard- und Software
o Schaffung von Massnahmen zur Überprüfung von (Zwischen-)Ergebnissen
– Sicherstellung einer permanenten Zugriffsberechtigung auf alle zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlichen Komponenten des IT-Systems des Kunden sowie Zurverfügungstellung geeigneter Mitarbeiter in genügender Anzahl, um die vertraglichen Mitwirkungspflichten des Kunden zu erfüllen.
Verzögerungen und Mehraufwand durch nicht gehörige Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden gehen zulasten des Kunden.
6.2. Sicherheit
Der Kunde ist für die Bereitstellung von Sicherheitsmassnahmen zum Schutz gespeicherter Daten vor Zerstörung oder Missbrauch sowie für die regelmässige Sicherung seiner Daten und Programme selbst zuständig (Backup und Restore).
6.3. Lizenzen
Die für den Betrieb der Lösung beim Kunden / des Informatiksystems über Internet erforderlichen Lizenzen zur Nutzung von Drittsoftware hat der Kunde zu beschaffen oder beauftragt dazu den Provider schriftlich.
6.4. Weiteres
Der Kunde ist verpflichtet, die Dienstleistungen des Providers einzig im vertraglich festgehaltenen Umfang zu nutzen.
Dem Kunden ist es untersagt, die vom Provider erbrachten Dienstleistungen zu vermieten, leasen, lizenzieren, ausleihen, verpfänden oder einen Dritten sonst wie direkt oder indirekt zu übertragen, zu vervielfältigen oder Rechte daran zu verschaffen oder Zugang zu den Dienstleistungen des Providers zu ermöglichen.
7. Abnahme des Informatiksystems
7.1. Abnahmetermine
Die Parteien legen den Abnahmetermin gemeinsam fest. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, die Abnahme spätestens zwei Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch den Provider vorzunehmen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so gilt die Abnahme als erfolgreich durchgeführt. Die Abnahme kann auch für einzelne Teilleistungen separat durchgeführt werden. Der Provider kann die Teilabnahmen für wirtschaftlich selbständig nutzbare Teilleistungen verlangen. Erfolgreiche Teilabnahmen bleiben vom Ergebnis einer Gesamtabnahme unberührt.
7.2. Abnahmeprotokoll
Das Informatiksystem gilt als abgenommen, wenn der Kunde das Abnahmeprotokoll gegenüber dem Provider genehmigt hat. Dieses Protokoll enthält mindestens die folgenden Angaben:
– Prüfungsgegenstand
– Datum bzw. Zeitraum der Abnahme
– Beteiligte Personen
– Beschrieb der vorgefundenen Mängel und deren Qualifikation als wesentlich oder unwesentlich.
Bei produktivem Einsatz des Informatiksystems oder bei unterlassener rechtzeitiger Abnahme bedarf es keines Abnahmeprotokolls und das Informatiksystem gilt als abgenommen.
8. Gewährleistung
8.1. Sachgewährleistung
Der Provider gewährleistet die vertraglich festgelegte Funktionstüchtigkeit des von ihm gelieferten Informatiksystems einschliesslich der von ihm entwickelten Software, unter der Voraussetzung, dass der Kunde seinen Pflichten vollumfänglich nachgekommen und die Systemumgebung unverändert geblieben ist. Für die Erhaltung der Lauffähigkeit gelieferter Software bei Veränderung der Systemumgebung, insbesondere bei Einsatz neuer Releases oder Updates von Dritt-Software oder bei Verwendung neuer Hardware, übernimmt der Provider keine Gewährleistung. Der Provider ist nicht verantwortlich für den allfälligen Betrieb des Informatiksystems. Der Kunde anerkennt, dass Funktionsstörungen auch bei grosser Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden können. Zudem kann der Provider keine Gewähr dafür übernehmen, dass das Informatiksystem ohne Unterbruch und Fehler und unter allen beliebigen Einsatzbedingungen genutzt werden kann.
8.2. Gewährleistungsansprüche
Der Kunde hat dem Provider allfällige Mängel spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich und dokumentiert anzuzeigen. Verspätete oder unbegründete Rügen befreien den Provider von der Gewährleistungspflicht. Während einer Gewährleistungsfrist von sechs (6) Monaten ab Abnahme steht dem Kunden in Abweichung der Gewährleistungsansprüche des Obligationenrechtes innert längstens einem Monat ausschliesslich das Recht zu, die unentgeltliche Nachbesserung zu verlangen, sofern der Kunde solche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich rügt. Andere oder weitergehende Gewährleistungsansprüche werden ausdrücklich wegbedungen. Den Kunden trifft im Zusammenhang mit der Mangelbehebung die Pflicht, dem Provider Zugang zu den notwendigen Räumlichkeiten zu gewähren und im Rahmen des Zumutbaren unentgeltlich mitzuwirken.
8.3. Gewährleistungsausschluss
Die Gewährleistung entfällt bei Mängeln, die zurückzuführen sind auf
– unsachgemässe Bedienung oder nachträgliche – ohne Zustimmung des Providers – vorgenommene Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen;
– andere, durch den Kunden zu vertretende Gründe wie insbesondere die Änderung der Software, oder einzelner Teile davon, durch den Kunden selber oder durch vom Provider nicht beauftragte Dritte;
– äussere, durch den Provider nicht beeinflussbare Ursachen (insbesondere Fälle höherer Gewalt wie beispielsweise Stromausfall oder Strommangel).
Für Drittprodukte und Mängel, die auf Drittprodukte zurückzuführen sind, übernimmt der Provider keine Gewährleistung; diesbezüglich gelten die Gewährleistungen des Dritten. Wenn der Provider Mängel behebt, für welche er nicht gewährleistungspflichtig ist, sind die entsprechenden Leistungen entschädigungspflichtig und werden dem Kunden zu den üblichen Stundenansätzen des Providers in Rechnung gestellt.
9. Haftungsbestimmungen
Für Schäden, die auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, haftet der Provider dem Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei vorsätzlicher und grobfahrlässiger Verursachung. Die Haftung wird in jedem Fall auf den Ersatz des direkten Schadens und auf maximal 100% der vertraglich vereinbarten (jährlichen) Vergütung beschränkt. Die Haftung des Providers für reine Vermögensschäden, insbesondere Datenverlust, sowie für Folge- und/oder Reflexschäden wie entgangenen Gewinn, Verdienst- oder Produktionsausfall sowie Datenverlust – unabhängig von ihrem Rechtsgrund – wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausdrücklich wegbedungen.
Die Haftung für Angestellte und beigezogene Hilfspersonen wird vom Provider gemäss Art. 101 Abs. 2 OR ausgeschlossen.
Die Haftung für höhere Gewalt (Feuer, Wasser, Stromunterbrüche, Strommangel, Erdbeben, Streik, Krieg, Pandemien, behördliche Auflagen etc.) ist ausgeschlossen.
10. Immaterialgüterrechte
Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde im Rahmen des Vertragszweckes ein unübertragbares, unbefristetes, nicht-ausschliessliches, geografisch uneingeschränktes Nutzungsrecht. Im Übrigen verbleiben alle Rechte an im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Leistungen (einschliesslich Dokumentationen, Programmunterlagen, Computerprogrammen etc.) beim Provider. Der Provider bleibt in jedem Fall berechtigt, alle geschaffenen Leistungen, insbesondere Software und Softwareteile, weiterzuentwickeln, zu ändern, zu verbessern und für die Erbringung von gleichen oder ähnlichen Leistungen für Dritte entsprechend zu verwenden. Für allfällige im Rahmen der Vertragserfüllung vom Provider zur Verfügung gestellte Software gelten die Nutzungsrechte gemäss den separaten Lizenzvereinbarungen des Rechtsinhabers der Drittsoftware.
In Bezug auf SaaS-Services (Software as a Service) räumt der Provider dem Kunden für die Dauer des Vertrags ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der im Vertrag genannten Software und der zugehörigen Anwenderdokumentation ein. Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschliesslich vertragsgemäss zu nutzen und weder an Dritte weiterzugeben noch sie in sonstiger Art und Weise Dritten zugänglich zu machen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu „reverse engineeren“, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu vervielfältigen oder jeglichen Teil der Software zu benutzen, um eine separate Applikation zu erstellen.
Für Software und Immaterialgüterrechte Dritter gelten die von diesen erlassenen allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen sowie Lizenzbedingungen. Für Software Dritter schliesst der Provider jegliche Gewähr explizit aus.
11. Zahlungsbedingungen
11.1. Vergütung nach Aufwand
Der Provider erbringt die vereinbarten Leistungen nach Aufwand zu den im individuellen Vertrag vereinbarten Stundenansätzen. Die Preis- bzw. Aufwandsangaben gelten als approximative Schätzungen und nicht als Festpreisangebote. Wird die Vergütung zudem mit einem Kostendach kombiniert, ist die Überschreitung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden gestattet. In einem solchen Fall verpflichtet sich der Provider, den Kunden über die Überschreitung des Kostendachs möglichst frühzeitig zu orientieren. Bezüglich Arbeiten beim Kunden vor Ort gilt Reisezeit als Arbeitszeit und Reise- und Übernachtungsspesen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
11.2. Festpreis
Wenn für die Leistungen ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, basiert dieser auf den bei Vertragsschluss bekannten Grundlagen. Sollten sich diese nachträglich ändern und war dies für den Provider nicht voraussehbar, so sind mit dem Kunden die nötigen Vertragsanpassungen zu vereinbaren.
11.3. Rechnungstellung
Die vom Provider nach Aufwand erbrachten Leistungen, einschliesslich Spesen, werden monatlich in Rechnung gestellt und sind sofort fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Arbeitsrapporte werden dem Kunden in elektronischer Form innerhalb von zehn Arbeitstagen seit Monatsende zugestellt. Der Kunde hat allfällige Vorbehalte innerhalb von zehn Arbeitstagen seit Erhalt mitzuteilen, andernfalls gilt der Rapport als genehmigt.
Vom Provider zu Festpreisen erbrachte Leistungen werden einschliesslich den bis zum jeweiligen Zeitpunkt angefallenen Spesen gemäss dem im Vertrag festgehaltenen Zahlungsplan in Rechnung gestellt.
11.4. Mehrwertsteuer
Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
11.5. Verzug
Befindet sich ein Kunde in Zahlungsverzug, ist der Provider berechtigt Verzugszinsen in der Höhe von 5% zu verrechnen. Bei Zahlungverzug stellt Senergy Services dem Kunden zunächst eine Mahnung zu. Bezahlt der Kunde nicht innerhalb von zehn Kalendertagen, behält sich Senergy Services vor, die Erbringung der Dienstleistungen zu sperren resp. zu suspendieren, bis die Zahlung eintrifft. Begleicht der Kunde die Rechnung von Senergy Services auch innert einer weiteren angemessenen Nachfrist nicht, kann der Provider den Vertrag fristlos auflösen. Senergy Services behält sich für solche Fälle sämtliche Schadenersatzforderungen vor. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschliesslich Verzugszinsen ist der Provider zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Verträgen verpflichtet.
12. Beendigung des Vertrags
Wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Treu und Glauben als unzumutbar erscheinen lässt, sind folglich beide Parteien berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
– die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;
– die Konkursandrohung gegenüber einer Partei oder deren Konkurs resp. Liquidation.
Vor einer fristlosen Kündigung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der fehlbaren Partei eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes einzuräumen. Allfällige, zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Schadenersatzansprüche bleiben jedoch ausdrücklich vorbehalten. Hinsichtlich der Beendigung von Verträgen auftragsrechtlicher Natur gelangen die Bestimmungen in Anhang A zur Anwendung. Bezüglich der Beendigung von Softwarepflegeverträgen sind zusätzlich die Bestimmungen in Anhang B zu beachten.
Die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung vom Provider erbrachten Leistungen sind durch den Kunden anteilsmässig bzw. gemäss vertraglich vereinbarten Stundenansätzen zu entschädigen. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellten Betriebsmittel, Daten und Unterlagen, einschliesslich allfälliger Source Code, unaufgefordert zurückzugeben sowie allfällige Kopien zu vernichten.
13. Beizug Dritter
Im Hinblick auf die Vertragserfüllung hat der Provider das Recht, Dritte (wie bspw. Subunternehmer, Zulieferanten) mit der Erbringung von Leistungen zu beauftragen.
14. Abwerbung
Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung keine Mitarbeiter (Angestellte und freie Mitarbeiter) des Providers abzuwerben. Bei Verletzung dieser Verpflichtung schuldet der Kunde dem Provider eine Konventionalstrafe in Höhe des mit dem abgeworbenen Mitarbeiter vereinbarten Bruttojahresgehaltes. Die Geltendmachung zusätzlicher Schadenersatzansprüche bleibt jedoch ausdrücklich vorbehalten. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung des vorliegenden Abwerbeverbotes.
15. Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, die anwendbaren Datenschutzbestimmungen einzuhalten und Daten sorgfältig zu bearbeiten.
Bei der Erfüllung des Vertrages ist der Provider für die Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten unter Umständen darauf angewiesen, verbundene Unternehmen und/oder Unterbeauftragte im In- und Ausland beizuziehen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass in diesem Umfang eine grenzüberschreitende Datenübertragung und eine Datenbearbeitung im Ausland stattfinden kann, sofern die Dienstleistungen aus Ländern oder in Ländern erfolgt, welche über einen im Vergleich zur Schweiz mindestens gleichwertigen Datenschutzverfügen oder – der Provider bei einer grenzüberschreitenden Datenübertragung und -bearbeitung in Ländern, welche nicht über einen der Schweiz gleichwertigen Datenschutz verfügen, mit dem im Ausland beigezogenen verbundenen Unternehmen und/oder Unterbeauftragten eine schriftliche Vereinbarung gemäss der „EU Standard Contractual Clauses“ geschlossen hat und der Provider den Kunden darüber vorgängig schriftlich informiert. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass eine allenfalls notwendige Information der betroffenen Personen (Personen, deren Daten bearbeitet werden) erfolgt, resp. dass allenfalls notwendige Einwilligungen der betroffenen Personen eingeholt werden.
16. Geheimhaltung
Alle Vertragsparteien behandeln alle Informationen vertraulich, die weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich sind, insbesondere Informationen über Know-how und Programmgestaltung. Im Zweifel sind Informationen vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und dauert über die Beendigung des Vertrags hinaus, solange die betreffenden Daten nicht publiziert wurden.
Der Kunde kann die in der Cloud gespeicherten Daten jederzeit unwiderruflich löschen. Für die Sicherung der gelöschten Daten übernimmt Senergy Services keine Verantwortung.
Senergy Services verpflichtet sich dazu, ihren Angestellten, Beratern oder sonstige Drittpersonen keinen Einblick in die nicht zur Veröffentlichung bestimmten Daten des Kunden zu gewähren. Sollte das aus technischen Gründen doch ausnahmsweise notwendig sein, sind die betreffenden Personen zu ebenso strenger Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt auch, wenn Senergy Services mit der Erlaubnis des Kunden Drittunternehmen zur Vertragserfüllung hinzuzieht. Soweit anwendbar, unterstehen Senergy Services und ihre Subunternehmer dem jeweiligen Berufsgeheimnis des Kunden sowie den anwendbaren Datenschutzbestimmungen.
17. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags oder der AGB unwirksam oder ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne zu deuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte Regelungszweck möglichst erreicht wird.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es ist schweizerisches materielles Recht anwendbar unter Ausschluss der Bestimmungen der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG, «Wiener Kaufrecht»/«UN-Kaufrecht») und der Kollisionsnormen des Schweizerischen Internationalen Privatrechts (IPRG). Dieser Vertrag unterliegt ausschliesslich dem schweizerischen materiellen Recht (unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Waren-kauf). Gerichtsstand ist ausschliesslich Sitz des Providers.
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Anhang A: Ergänzende Bestimmungen für Leistungen auftragsrechtlicher Natur
Der Provider verpflichtet sich zu einer sorgfältigen und sachkundigen Erfüllung des Vertrages und garantiert, dass die Leistungen dem im individuellen Vertrag festgehaltenen und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Stand der Technik entsprechen. Eine Erfolgshaftung besteht nach den Regeln des Auftragsrechtes nicht und die Gewährleistung gemäss Ziffer 8 kommt nicht zur Anwendung.
Wenn der individuelle Vertrag ausschliesslich Leistungen vom Provider zum Gegenstand hat, welche auftragsrechtlicher Natur sind, hat jede Partei das Recht, den Vertrag jederzeit per sofort schriftlich zu kündigen. Eine Kündigung darf jedoch nicht zur Unzeit erfolgen, weshalb im Falle einer Kündigung durch den Kunden auf den aktuellen Stand bereits erbrachter und veranlasster Leistungen Rücksicht zu nehmen ist. Hinsichtlich der Folgen der Beendigung gelten die unter Ziffer 12 genannten Bestimmungen. Bezüglich Verträge im Zusammenhang mit Softwarepflege richtet sich die Beendigung nach der Bestimmung in Anhang B.
Anhang B: Ergänzende Bestimmungen bezüglich Softwarepflege
a. Pflegeleistungen
Bei Abschluss eines entsprechenden Softwarepflegevertrages verpflichtet sich der Provider die im Pflegevertrag als Pflegegegenstand definierte Software (nachfolgend Pflegegegenstand) von allfälligen Mängeln zu befreien (korrektive Softwarepflege). Die Erhaltung des Pflegegegenstandes auf dem technisch neusten Stand durch Weiterentwicklungen und Lieferung entsprechender Releases ist nur geschuldet, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
b. Bereitschafts- und Reaktionszeit
Der Provider erbringt seine Pflegeleistungen während der im Pflegevertrag umschriebenen Bereitschaftsperiode. Mangels abweichender Regelung dauert die Bereitschaftsperiode von Montag bis Freitag jeweils von 09.00 – 12.00 Uhr und von 13.30 – 16.30 Uhr MEZ. Innerhalb dieses Zeitraums nimmt der Provider Störungsmeldungen entgegen und führt Pflegearbeiten aus. Als im Pflegevertrag definierte Reaktionszeit gilt der Zeitraum zwischen Eingang der Störungsmeldung beim festgelegten SPoC (Single Point of Contact) bis eine erste Antwort mittels Telefon oder E-Mail an den Kunden erfolgt. Sonn- und Feiertage (wie Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Auffahrt, Pfingsten, 1. August, 25., 26. und 31. Dezember) liegen ausserhalb der Bereitschaftsperiode.
c. Vergütung
Mangels abweichender Regelung werden die effektiven Aufwendungen für die Behebung einer Störung nach Aufwand gemäss den vereinbarten Stundenansätzen in Rechnung gestellt. Für Pflegeleistungen welche der Kunde ausserhalb der Bereitschaftsperiode oder innerhalb einer kürzeren Reaktionszeit als im Pflegevertrag vereinbart in Anspruch nehmen will, stellt der Provider – unabhängig von einer vereinbarten Pauschale – nach Aufwand gemäss den vereinbarten Stundenansätzen Rechnung.
d. Erfüllungsort
Sofern Pflegearbeiten telefonisch oder via online Direktzugriff auf den Pflegegegenstand ausgeführt werden können, hat der Kunde keinen Anspruch auf Ausführung der Arbeiten vor Ort. Der Kunde ist verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um die Notwendigkeit von Vor-Ort-Arbeiten möglichst auszuschliessen.
e. Gewährleistung
Der Provider übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten anderer Programmfehler ausschliesst. Ging dem Softwarepflegevertrag ein Vertrag bezüglich Lieferung eines Informatiksystens voraus, aus welchem der Provider gewährleistungspflichtig ist, bleiben Fehlerbehebungen im Rahmen der bestehenden Gewährleistungsfrist vom Pflegevertrag grundsätzlich unberührt. Bei Änderungen, Erweiterungen, Anpassungen des Source Codes oder der Datenbankstruktur durch den Kunden oder eine Drittpartei erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Provider.
f. Dauer und Beendigung
Werden Softwarepflegeverträge für eine bestimmte Zeitperiode abgeschlossen, sind diese als Verträge mit Mindestdauer zu verstehen und verlängern sich jeweils automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, sofern keine der Parteien von der nachfolgenden Kündigungsmöglichkeit Gebrauch macht. Bei Verträgen mit Mindestdauer sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag unter Beachtung einer Frist von sechs Monaten jeweils auf den Ablauf einer entsprechenden Zeitperiode zu kündigen.
g. Mitwirkungspflichten
Der Kunde hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Provider die Pflegeleistungen erbringen kann, dies umfasst insbesondere Gewährung des Zugangs zum Pflegegegenstand, die Bereitstellung von Maschinenzeit und Dokumentation von Fehlermeldungen. Der Kunde verpflichtet sich zudem, bevor er Pflegeleistungen vom Provider anfordert, die ihm zur Verfügung gestellten Hilfsmittel zur Diagnose von Störungsmeldungen und deren Beseitigung einzusetzen. Der Kunde versichert ferner, dass keine Drittrechte am Pflegegegenstand bestehen, welche der Vertragserfüllung des Providers entgegenstehen.
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Impressum
Dättwil, 1. Januar 2023, Version 4.0
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Tel.: +41(0) 62 869 67 67
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